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AGB

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Allgemeine Geschäftsbedingungen

§ 1 Geltungsbereich
  1. Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten ausschließlich im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen. Sie enthalten die ausschließlich geltenden Bedingungen für alle derzeitigen Lieferungen und Leistungen, die durch die Raynet GmbH, Technologiepark 20, 33100 Paderborn, HRB 3524 (Amtsgericht Paderborn), USt.-Id-Nr DE 812 87 19 23, vertreten durch den geschäftsführenden Gesellschafter, Herrn Ragip Aydin und ihrer Niederlassungen, an ihre Vertragspartner erbracht werden, einschließlich des Warenangebotes der Online-Shops. Sollte der Kunde einen Wohnsitz oder Hauptgeschäftssitz in den Vereinigten Staaten haben, ist der Vertragspartner die Raynet Inc., deren Hauptgeschäftssitz sich unter folgender Adresse befindet, 10, North Martingale Road, Suite 400, Schaumburg, IL 60173, Vereinigte Staaten von Amerika..
  2. Entgegenstehende oder von den Geschäftsbedingungen der Raynet abweichende Bedingungen des Vertragspartners erkennt Raynet nicht an, es sei denn, Raynet hat diesen im Einzelfall ausdrücklich zugestimmt.
  3. Raynet schließt ausschließlich Verträge mit Unternehmern. Der Vertragspartner versichert, dass er Unternehmer gemäß § 14 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) ist.
§ 2 Vertragsschluss und Vertragsinhalt
  1. Die jeweiligen Lieferungen und Leistungen werden jeweils in eigenständigen Verträgen vereinbart, denen diese AGB zugrunde gelegt werden.
  2. Angebote der Raynet sind immer unverbindlich und freibleibend, es sei denn sie enthalten eine bestimmte Annahmefrist oder sind ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet. Erst durch eine schriftliche Bestätigung (E-Mail ist ausreichend) oder durch die tatsächliche Erbringung der Leistung durch Raynet gelten die Bestellungen und Beauftragungen des Vertragspartners als angenommen.
  3. Die Warenpräsentation im Raynet Online-Shop „Package Store“ stellt kein verbindliches Angebot dar. Der Vertrag kommt folgendermaßen zu Stande: Mit der Bestellung des Warenangebots erklärt der Vertragspartner verbindlich sein Vertragsangebot. Eingabefehler können vor Absenden der Bestellung mittels der üblichen Tastatur- und Mausfunktionen berichtigt werden. Mit Mausklick auf den die Bestellung abschließenden Button unterbreitet der Vertragspartner ein verbindliches Vertragsangebot. Nach Eingang des Angebots des Vertragspartners bei Raynet erhält der Vertragspartner eine automatisch generierte E-Mail, die den Eingang der Bestellung und deren Einzelheiten aufführt. Diese Eingangsbestätigung stellt keine Annahme des Angebots durch Raynet dar. Die Annahme ist entweder ausdrücklich erklärt oder erfolgt mit Bereitstellung des Softwarepaketes zum Download oder eines Download-Links.
  4. Raynet behält sich technische und gestalterische Abweichungen der Produkte, von Beschreibungen und Angaben in Katalogen, Prospekten und schriftlichen Unterlagen im Zuge technischen Fortschritts oder bei Veränderung der Marktsituation vor. Aus Änderungen und Abweichungen kann der Vertragspartner keine Rechte gegen Raynet herleiten.
  5. Für die Rechtsbeziehungen zwischen der Raynet und dem Vertragspartner ist allein der schriftlich geschlossene Vertrag einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen maßgeblich. Mündliche Zusagen der Raynet vor Abschluss eines Vertrages sind rechtlich unverbindlich. Mündliche Abreden der Vertragsparteien werden durch die Bestimmungen des Vertrages ersetzt, sofern sich nicht jeweils verbindlich aus ihnen ergibt, dass sie verbindlich fortgelten.
  6. Änderungen und Ergänzungen der getroffenen Vereinbarungen einschließlich dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Mit Ausnahme von Geschäftsführern und Prokuristen der Raynet sind die Mitarbeiter der Raynet nicht berechtigt, hiervon abweichende Vereinbarungen zu treffen.
  7. Mit Anerkennung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen erklärt der Vertragspartner seine Zustimmung, dass Raynet den Unternehmensnamen sowie die Marke bzw. Logo des Vertragspartners zu Referenzzwecken auf der Homepage und auf Präsentationsfolien verwenden darf. Raynet versichert, dass eine Verwendung ausschließlich unter Beachtung geltender gesetzlicher Wettbewerbs-, Markenrechts- und Urheberrechtsbestimmungen erfolgt. Der Vertragspartner kann die Zustimmung jederzeit schriftlich widerrufen.
§ 3 Leistungsumfang und Lieferung
  1. Die jeweilige Lieferung oder Leistung, die dazu erforderliche Vorgehensweise sowie die Art der zur Leistungserbringung vom Vertragspartner zur Verfügung zu stellenden Informationen und Arbeitsmittel werden durch Einzelverträge vereinbart.
  2. Die Auswahl der Mitarbeiter sowie deren Austausch aus betrieblichen Gründen behält sich die Raynet vor.
  3. Die Lieferung von Softwareprodukten, einschließlich des über den Online Shop dargestellten Warenangebotes, erfolgt per Download bzw. durch Bereitstellung eines Download-Links, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
§ 4 Datenschutz
  1. Es gelten die Datenschutzbestimmungen von Raynet.
  2. Raynet weist darauf hin, dass sie Daten aus dem Vertragsverhältnis zum Zwecke der Datenverarbeitung speichert und sich das Recht vorbehält, die Daten soweit dies für die Vertragserfüllung erforderlich ist, Dritten zu übermitteln.
  3. Sofern im Rahmen eines Auftragsverhältnisses ein Zugriff auf personenbezogene Daten des Auftraggebers nicht ausgeschlossen ist, gelten die Bestimmungen der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) und der General Data Protection Regulation (GDPR).
$ 5 Mitwirkungspflichten des Vertragspartners
  1. Der Vertragspartner verpflichtet sich, alle Informationen über das gelieferte Produkt oder die erbrachte Leistung sowie vorvertragliche und vertragliche Korrespondenz vertraulich zu behandeln. Die Informationen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, Raynet hat zuvor ihre schriftliche Zustimmung erteilt. Der Vertragspartner wird seine Mitarbeiter und Erfüllungsgehilfen entsprechend weiterverpflichten.
  2. Der Vertragspartner verpflichtet sich, das geistige Eigentum sowie die gelieferten Produkte vor einem unbefugten Zugriff Dritter zu schützten. Der Vertragspartner hat seine Abnehmer oder sonstige Vertragspartner entsprechend weiter zu verpflichten. Raynet behält sich das Eigentum bzw. das Urheberrecht an allen von ihr abgegebenen Angeboten, Kostenvoranschlägen sowie dem Kunden zur Verfügung gestellten Zeichnungen, Abbildungen, Berechnungen, Prospekten, Katalogen, Modellen, Werkzeugen und anderen Unterlagen und Hilfsmitteln vor. Dem Vertragspartner ist es untersagt, diese Gegenstände ohne ausdrückliche Zustimmung der Raynet entweder als solche oder inhaltlich Dritten zugänglich zu machen, bekannt zu geben, selbst oder über Dritte zu nutzen oder zur Nutzung zu überlassen oder zu vervielfältigen oder vervielfältigen zu lassen. Der Vertragspartner hat auf Verlangen diese Gegenstände vollständig an Raynet inklusive eventuell gefertigter Kopien zurückzugeben oder zu vernichten, wenn sie von ihm im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nicht mehr benötigt werden oder wenn die Verhandlungen nicht zum Abschluss eines Vertrages geführt haben.
  3. Der Vertragspartner hat alle Voraussetzungen zu schaffen, die zu einer ordnungsgemäßen Durchführung der vertraglich vereinbarten Leistung der Raynet erforderlich sind. Sollkonzepte, Organisationskonzepte sowie Softwareprodukte sind unverzüglich nach der Lieferung oder Erstellung beim Vertragspartner durch diesen abzunehmen. Nimmt der Vertragspartner die Nutzung der ihm übergebenen Produkte auf oder sind vier Wochen nach Übergabe der Leistungen verstrichen, ohne dass Mängel mitgeteilt wurden, so gelten die Produkte bzw. Leistungen als abgenommen.
§ 6 Eigentumsvorbehalt
  1. Warenlieferungen bleiben bis zur Erfüllung aller, auch künftiger, Forderungen aus der gesamten Geschäftsbeziehung mit dem Vertragspartner im Eigentum der Raynet. Dieser Eigentumsvorbehalt erstreckt sich auch auf Warenlieferungen, die auf Datenträger übergeben oder online übermittelt bzw. bereitgestellt werden und gilt ebenso für Begleitmaterialien. Die Ware sowie die nach dieser Klausel an ihre Stelle tretende vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend Vorbehaltsware genannt.
  2. Der Vertragspartner verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für Raynet.
  3. Der Vertragspartner ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu veräußern. Die unter Eigentumsvorbehalt stehende Lieferung kann nicht verpfändet oder sicherheitsübereignet werden.
  4. Der Vertragspartner tritt bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehenden Forderungen gegen den Erwerber an Raynet ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen.
  5. Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Vertragspartner diese unverzüglich auf das Eigentum der Raynet hinweisen und Raynet hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der Raynet die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Vertragspartner gegenüber der Raynet.
  6. Tritt Raynet aufgrund vertragswidrigen Verhaltens des Vertragspartners, insbesondere Zahlungsverzugs, vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware heraus zu verlangen.
$ 7 Schutzrechte der Raynet
  1. Raynet ist und bleibt Inhaber aller Rechte an den Produkten, die dem Vertragspartner übergeben wurden. Dies gilt auch für Teile der Produkte oder aus ihnen ganz oder teilweise abgeleiteter Produkte einschließlich der dazugehörigen Materialien.
  2. Der Vertragspartner ist verpflichtet, Raynet unverzüglich eine schriftliche Mitteilung zu übersenden, wenn von Dritten die Verletzung von gewerblichen Schutz- und Urheberrechten geltend gemacht wird.
  3. Die Produkte der Raynet dürfen nur zu eigenen Zwecken des Vertragspartners und nur in dem jeweils vertraglich vereinbarten Umfang eingesetzt werden. Gegenüber der Raynet haftet der Vertragspartner für alle Schäden, die sich aus der Verletzung der vorgenannten Verpflichtungen des Vertragspartners ergeben.
§ 8 Gewährleistung
  1. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
  2. Die gelieferten Gegenstände sind nach deren Lieferung unverzüglich durch den Vertragspartner zu untersuchen. Etwaige Mängel sind schriftlich mitzuteilen. Es gilt § 377 HBG.
  3. Dem Vertragspartner stehen Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung der Lieferungen und Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nicht zu.
  4. Das Wahlrecht zwischen Mängelbeseitigung und Neulieferung steht in jedem Fall der Raynet zu. Das Verlangen des Vertragspartners auf Nacherfüllung hat schriftlich zu erfolgen. Der Raynet ist für die Nacherfüllung eine angemessene Frist einzuräumen. Ist die Lieferung oder Leistung nachzubessern, so ist ein Fehlschlagen der Nachbesserung in der Regel erst nach dem zweiten erfolglosen Versuch gegeben. Schlägt die Nacherfüllung fehl, so steht dem Vertragspartner das Recht zu, die vereinbarte Vergütung zu mindern oder vom Vertrag zurückzutreten. Die gesetzlichen Fälle der Entbehrlichkeit der Fristsetzung bleiben unberührt. Die Anwendung der §§ 478, 479 BGB bleibt unberührt.
  5. Unbeschadet weitergehender Ansprüche des Vertragspartners hat dieser im Falle einer unberechtigten Mängelrüge der Raynet die getätigten Aufwendungen zur Prüfung und – soweit gefordert – zur Beseitigung des Mangels zu ersetzen.
  6. Die Gewährleistung entfällt, wenn (a) der Vertragspartner ohne Zustimmung der Raynet den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt, (b) der Vertragspartner den Liefergegenstand nicht bestimmungsgemäß oder missbräuchlich nutzt, (c) Probleme oder Fehler darauf beruhen, dass der Liefergegenstand mit Programmen oder Softwareprodukten genutzt wird, die nicht kompatibel sind, (d) Fremdsoftware oder Open Source Software nicht ausreichend lizenziert ist.
  7. Raynet steht dafür ein, dass die Funktionsweise der gelieferten Softwareprodukte während der Gewährleistungsfrist im Wesentlichen der Spezifikation des Softwareproduktes entspricht.
  8. Raynet gewährleistet nicht, dass gelieferte Softwareprodukte den Anforderungen des Vertragspartners entsprechen. Raynet übernimmt keine Gewährleistung für technische Einzelheiten, Lauffähigkeit der Software in der Kundenumgebung oder die Eignung der Software für einen bestimmten Zweck, sofern in der Spezifikation der Software nichts anderes bestimmt ist. In der Spezifikation der Software oder sonstigen Dokumenten festgelegten Spezifikationen stellen keine Garantie dar, es sei denn, sie sind ausdrücklich als solche bezeichnet.
  9. Raynet übernimmt keinerlei Gewähr, für die über den Online Shop bestellte, paketierte Fremdsoftware, insbesondere nicht für die urheberrechtliche Schutzfähigkeit, für Vollständigkeit und Fehlerfreiheit der technischen Daten und für die spezifische Brauchbarkeit der Fremdsoftware. Des Weiteren nicht für die Quelldateien der paketierten Applikationen, deren Inhalte oder die eigentliche Funktionalität der Applikationen. Verantwortlich für diese Applikationen ist allein der Hersteller der jeweiligen Software. Raynet gewährleistet ferner nicht die Lauffähigkeit der Softwarepakete, Skripte oder Tools in der Kundenumgebung.
  10. Sofern dem Vertragspartner aufgrund Gewährleistung ein Anspruch auf Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen zusteht, unterliegt dieser der nachstehenden Haftungsbeschränkung.
§ 9 Haftungsbeschränkung
  1. Für Schäden an anderen Rechtsgütern als dem Leben, Körper oder Gesundheit, ist die Haftung ausgeschlossen, soweit die Schäden nicht auf vorsätzlichem oder grob fahrlässigem Verhalten von Raynet, seinen Organen, gesetzlichen Vertretern, Mitarbeitern oder sonstiger Erfüllungsgehilfen beruhen. Unberührt bleibt ferner die Haftung für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Vertragswesentlich sind die Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  2. Die vorstehenden Haftungsausschlüsse gelten nicht sofern ein Mangel arglistig verschwiegen oder eine Beschaffenheitsgarantie übernommen wurde. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.
  3. Dem Vertragspartner stehen Mängelansprüche bei nur unerheblicher Abweichung der Lieferungen und Leistungen von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit nicht zu.
  4. Raynet haftet bei Unmöglichkeit der Lieferungen oder Leistungen nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit ihrer Vertreter oder Erfüllungsgehilfen. Der vorstehende Abs. 4 gilt entsprechend. Die Haftung der Raynet ist bei grober Fahrlässigkeit jedoch auf den vorhersehbaren vertragstypischen Schaden begrenzt. Im Übrigen wird die Haftung der Raynet wegen Unmöglichkeit auf Schadensersatz und Ersatz vergeblicher Aufwendungen auf 10 % des Wertes der Lieferung oder Leistung begrenzt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners wegen Unmöglichkeit der Lieferung sind ausgeschlossen. Das Recht des Vertragspartners zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
  5. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  6. Die Datenkommunikation über das Internet kann nach dem derzeitigen Stand der Technik nicht fehlerfrei und/oder jederzeit verfügbar gewährleistet werden. Raynet haftet daher nicht für die ständige und ununterbrochene Verfügbarkeit der Online-Dienste.
$ 10 Liefer- und Leistungsverzögerungen
  1. Von der Raynet in Aussicht gestellte Fristen und Termine für Lieferungen und Leistungen gelten stets nur annähernd, es sei denn, es ist ausdrücklich eine feste Frist oder ein fester Termin zugesagt oder vereinbart.
  2. Die Haftung der Raynet wird wegen Verzugs für den Schadensersatz neben der Leistung auf insgesamt 10 % und für den Schadensersatz statt der Leistung (einschließlich des Ersatzes vergeblicher Aufwendungen) auf 10 % des Wertes der jeweiligen Lieferung bzw. Leistung beschränkt. Weitergehende Ansprüche des Vertragspartners sind – auch nach Ablauf einer etwaig der Raynet gesetzten Frist zur Leistung – ausgeschlossen. Die Beschränkung gilt nicht in den Fällen schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Vertragspartners ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.
  3. Ereignisse höherer Gewalt, die die Erbringung der Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen sowie die Nichterfüllung der Mitwirkungspflichten des Vertragspartners gemäß § 5 Abs. 2 dieser AGB berechtigen Raynet, die Erfüllung ihrer Verpflichtungen um die Dauer der Behinderung und um eine angemessene Anlaufzeit hinauszuschieben. Der höheren Gewalt stehen sonstige, zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses nicht vorhersehbare, Ereignisse, insbesondere Betriebsstörungen aller Art, Streiks und Aussperrungen, Schwierigkeiten in der Material- oder Energiebeschaffung, Transportverzögerungen, Mangel an Arbeitskräften, Schwierigkeiten bei der Beschaffung von notwendigen behördlichen Genehmigungen, behördliche Maßnahmen, Einbruch, Vandalismus und sonstige kriminelle Handlungen Dritter sowie ähnliche Umstände, von denen Raynet mittelbar oder unmittelbar betroffen ist und die sie nicht zu vertreten hat, gleich.
  4. Sofern derartige Ereignisse die Lieferung und Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen und die Behinderung nicht nur von vorübergehender Dauer ist, ist Raynet zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.
  5. Sofern dem Vertragspartner infolge der Verzögerung die Abnahme der Lieferung oder Leistung nicht zumutbar ist, kann er durch unverzügliche schriftliche Erklärung gegenüber der Raynet vom Vertrag zurücktreten.
  6. Kommt Raynet mit der Erbringung ihrer Leistung in Verzug, kann der Vertragspartner, nachdem er schriftlich eine angemessene Frist gesetzt hat, den Vertrag kündigen. Hat Raynet den Verzug nicht zu vertreten, ist die Geltendmachung eines Verzugsschadens ausgeschlossen.
§ 11 Annahmeverzug
  1. Kommt der Vertragspartner mit der Annahme der Dienste in Verzug oder unterlässt bzw. verzögert er eine ihm nach dieser Vereinbarung oder sonst obliegende Mitwirkung, so kann Raynet für die infolgedessen nicht geleisteten Dienste die vereinbarte Vergütung (exkl. Nebenkosten) verlangen, ohne zur Nachleistung verpflichtet zu sein.
  2. Unberührt bleiben die Ansprüche der Raynet auf Ersatz der entstandenen Mehraufwendungen.
§ 12 Erfüllungsort, Gefahrübergang, Abnahme
  1. Erfüllungsort aller Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist Paderborn, soweit im Einzelfall nichts anderes bestimmt ist. Für den Fall, dass Raynet auch die Installation schuldet, ist Erfüllungsort der Ort, an dem die Installation zu erfolgen hat.
  2. Die Versandart und Verpackung unterstehen dem pflichtgemäßen Ermessen der Raynet.
  3. Für den Fall der Versendung geht die Gefahr mit Übergabe der Lieferung an die Transportperson auf den Vertragspartner über. Falls sich die Lieferung aufgrund eines Umstandes verzögert, den der Vertragspartner zu vertreten hat, geht die Gefahr auf den Vertragspartner über, sobald Raynet die Lieferung zum Versand bzw. zur Übergabe bereitgestellt hat und dies dem Vertragspartner gegenüber angezeigt hat.
  4. Für den Fall, dass Produkte durch Download geliefert werden, geht die Gefahr mit dem Übergang des letzten zu den Dateien des Produkts gehörenden Datenpakets über den Data-Port des Servers der Raynet auf den Vertragspartner über.
  5. Sofern eine Abnahme stattzufinden hat, gilt die Sache als abgenommen, wenn (a) die Lieferung und, sofern Raynet auch die Installation schuldet, die Installation abgeschlossen ist; (b) Raynet den Vertragspartner auf die vorgenannte Abnahmefiktion hingewiesen hat und ihn zur Abnahme aufgefordert hat; (c) seit der Lieferung oder Installation vier Wochen vergangen sind, oder der Vertragspartner mit der Nutzung der Sache begonnen hat und in diesem Fall seit der Lieferung oder Installation 14 Werktage vergangen sind; (d) der Vertragspartner die Abnahme innerhalb dieses Zeitraumes aus einem anderen Grund als wegen eines der Raynet angezeigten Mangels, der die Nutzung der Sache unmöglich macht oder wesentlich beeinträchtigt, unterlassen hat.
§ 13 Vertragsdauer und Kündigung
  1. Der Vertrag endet mit Ablauf der vereinbarten Zeit.
  2. Das Recht zur Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt.
  3. Die Kündigung bedarf zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform.
  4. Für den Fall der Kündigung ist für die bis zum Vertragsende geleisteten Dienste der Raynet die volle Vergütung zzgl. nicht erstattungsfähiger Nebenkosten (z.B. Hotel- und Flugbuchungen) zu zahlen.
§ 14 Entgelte, Zahlungsbedingungen und Verzug
  1. Die angegebenen Entgelte und sonstige in Rechnung gestellte Beträge (z.B. Honorare, Reisekosten, Spesen, Nebenkosten usw.) sind exklusive etwaiger gesetzlicher Steuern oder Zölle.
  2. Die entsprechende Währung ist im jeweiligen Angebot und der Bestellung ausgewiesen.
  3. Die Zahlung über den Online-Shop erfolgt durch Kreditkarte, PayPal, Lastschriftverfahren oder Rechnung. Die Zahlung der Entgelte für alle übrigen Produkte und Leistungen erfolgt per Rechnung.
  4. Die Entgelte für die über den Online-Shop bestellbaren Softwarepakete beziehen sich auf die von Raynet erbrachten Paketierungs- und Programmierleistung, nicht auf die paketierten Anwendungen und deren Inhalte selbst. Diese sind vom Nutzer gesondert beim jeweiligen Rechteinhaber bzw. Hersteller zu erwerben und zu lizenzieren.
  5. Das Entgelt für die Produkte und Leistungen der Raynet ist nach den von der Raynet und seinen Mitarbeitern bzw. Erfüllungsgehilfen für ihre Tätigkeit aufgewendeten Zeiten einschl. Reisezeiten zu berechnen (Zeithonorare), soweit im Einzelfall nichts abweichendes bestimmt ist.
  6. Die Höhe der Honorarsätze basiert auf den bei der jeweiligen Auftragserteilung gültigen Honorarverzeichnissen der Raynet. Mehr- oder Sonderleistungen werden gesondert berechnet.
  7. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind Entgelte binnen 30 Kalendertagen ab dem Rechnungsdatum fällig.
  8. Das Entgelt ist in vollem Umfang bei Lieferung bzw. Abnahme fällig. Der Vertragspartner kommt ohne weitere Erklärungen der Raynet 15 Tage nach dem Fälligkeitstag in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.
  9. Bei Zahlungsverzug hat Raynet das Recht, nach erfolgloser Mahnung, Zinsen in Höhe von mindestens 8 % p.a. über dem jeweiligen Basiszinssatz (§ 247 Abs.1 BGB) zu verlangen, es sei denn, der Schaden ist nachweislich geringer. Raynet ist berechtigt, einen tatsächlich höheren Verzugsschaden geltend zu machen.
  10. Raynet ist berechtigt, noch ausstehende Lieferungen und Leistungen nur gegen Vorauszahlung oder Sicherheitsleistung auszuführen oder zu erbringen, wenn ihr nach Abschluss des Vertrages Umstände bekannt werden, die geeignet sind, die Kreditwürdigkeit des Vertragspartners wesentlich zu mindern und durch welche die Bezahlung der offenen Forderungen der Raynet durch den Vertragspartner aus dem jeweiligen Vertragsverhältnis (einschließlich aus anderen Einzelaufträgen, für die derselbe Rahmenvertrag gilt) gefährdet wird.
§ 15 Aufrechnung und Zurückbehaltungsrecht
  1. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Vertragspartner ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, es sei denn, die Lieferung ist offensichtlich mangelhaft bzw. dem Vertragspartner steht offensichtlich ein Recht zur Verweigerung der Abnahme zu. In einem solchen Fall ist der Vertragspartner nur zur Zurückbehaltung berechtigt, soweit der einbehaltene Betrag im angemessenen Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere Mangelbeseitigung) steht. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Ansprüche oder Rechte wegen Mängeln geltend zu machen, wenn er fällige Zahlungen nicht geleistet hat und soweit der fällige Betrag in einem angemessenen Verhältnis zu dem Wert der – mit Mängeln behafteten – Lieferung bzw. Leistung steht.
  2. Die Aufrechnung ist nur mit gerichtlich festgestellten oder unbestrittenen Forderungen zulässig.
$ 16 Abtretungsverbot
  1. Ansprüche aus diesem Vertrag darf der Vertragspartner nur mit ausdrücklich erklärter Zustimmung der Raynet abtreten.
§ 17 Einschränkungen für US-amerikanische Behörden
  1. Für US-Regierungsbehörden als Vertragspartner gilt für die Nutzung von Softwareprodukten der Raynet: Das Softwareprodukt ist eine Handelsware („Commercial Item(s)“) im Sinne von 48 C.F.R. Absatz 2.101 und besteht aus kommerzieller Computersoftware („Commercial Computer Software“) sowie aus Dokumentation für kommerzielle Computersoftware („Commercial Computer Software Documentation“) im Sinne von 48 C.F.R. Absatz 12.212 bzw. 48 C.F.R. Absatz 227.7202. Der Hersteller behält sich ausdrücklich das Recht vor, das Softwareprodukt zu verändern. Vorbehaltlich anderer gleichwertiger oder höherwertiger Bestimmungen erwirbt die US-Regierung keinerlei Rechte, das Softwareprodukt ohne die schriftliche Zustimmung des Herstellers zu verändern. Hersteller ist die Raynet GmbH, Technologiepark 20, 33100 Paderborn, Deutschland.
§ 18 Exportbestimmungen
  1. Der Vertragspartner ist nicht berechtigt, Softwareprodukte der Raynet in Länder zu exportieren oder sie in einer Weise zu verwenden, die nach zu beachtenden Ausfuhrgesetze oder andere Beschränkungen und Regelungen oder dem United States Export Administration Act (nachstehend insgesamt als die „Ausfuhrgesetze“ bezeichnet) verboten sind. Wird ein Teil eines Softwareproduktes gemäß den Ausfuhrgesetzen als ein der Ausfuhrkontrolle unterliegendes Element identifiziert, erklärt und versichert der Vertragspartner, dass er nicht die Staatsangehörigkeit eines Staates besitzt oder in sonstiger Weise in einem Staat ansässig ist, gegen den von den USA ein Embargo verhängt wurde (darunter Iran, Syrien, Sudan, Kuba und Nordkorea), und, dass es ihm im Rahmen der Ausfuhrgesetze auch nicht in anderer Weise untersagt ist, das Softwareprodukt entgegenzunehmen; er versichert auch, keine Organisation zu sein, die nach dem Recht derartiger Staaten organisiert oder in ihnen in anderer Weise ansässig ist. Alle Rechte zur Verwendung des Softwareproduktes werden unter der Bedingung gewährt, dass der Vertragspartner die Ausfuhrgesetze beachtet und dass die Rechte bei Zuwiderhandlung gegen diese Gesetze als verwirkt gelten.
§ 19 Schlussbestimmungen
  1. Sollte eine Bestimmung dieses Vertrages unwirksam sein oder werden oder der Vertrag eine Lücke enthalten, so bleibt die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen hiervon unberührt.
  2. Ausschließlicher Gerichtsstand und Erfüllungsort für alle Streitigkeiten mit Vertragspartnern aus diesem Vertrag ist der Sitz der Raynet GmbH. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gleiches gilt, sofern der Vertragspartner keinen allgemeinen Gerichtsstand in Deutschland hat oder Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthaltsort im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt sind. Für Streitigkeiten mit Vertragspartnern mit Hauptgeschäftssitz in den vereinigten Staaten von Amerika findet das Recht des Staates Illinois, USA Anwendung. Ausschließlicher Gerichtsstand ist Chicago, USA.
  3. Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen wurden in deutscher Sprache verfasst.